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AGB`S

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs 1 BGB.

(2) Auf den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Käufer finden ausschließlich diese Verkaufsbedingungen Anwendung. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.

(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer ohne erneute Einbeziehung, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.


§ 2 Angebot, Vertragsschluss

(1) Der Vertrag kommt, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, durch unser schriftliches Angebot und die Annahme durch den Käufer zustande.

(2) Alle Vereinbarungen, die mit unseren Vertriebsstellen, Vertretern und Maklern getroffen werden, bedürfen, um Vertragsbestandteil zu werden, unserer schriftlichen Bestätigung.

(3) Sofern eine Bestellung des Käufers als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.


§ 3 Überlassene Unterlagen und sonstige Gegenstände

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie Kalkulationen, Zeichnungen und sonstige technische Unterlagen, sowie Proben, Mustern und allen sonstigen Gegenständen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und Gegenstände dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche Zustimmung. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind.


§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in jeweils am Liefertag gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Bei Auslandslieferungen sind Zoll, Steuern und andere Abgaben sowie Kosten für die Verzollung und Abfertigung an den Grenzen im Durchfuhr- / Bestimmungsland, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Käufer zu tragen.

(3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Rohstoff- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. nach § 247 BGB zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren bzw. niedrigeren Verzugsschadens bleibt sowohl uns als auch dem Käufer vorbehalten.



§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 6 Lieferung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt unsere Lieferung ab Werk durch Abholung auf Kosten des Käufers.

(2) Wird Lieferung frei Haus vereinbart, erfolgt die Lieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße und unverzüglichem Abladen durch den Käufer, anderenfalls haftet der Käufer für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.

(3) Da die Fabrikation von Torf und Torfprodukten wetterabhängig ist, erfolgen die Lieferungen ungefähr zu den angegebenen Terminen, es sei denn, es sind besondere Lieferfristen bzw. Liefertermine vereinbart. Teillieferungen sind zulässig.

(4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(5) Bei Bestellung größerer Mengen hat die Abnahme laufend in möglichst gleichen Raten auf die Abnahmezeit verteilt zu erfolgen.

(6) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs / einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


§ 7 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs / der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werks auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Anlieferung mit eigenem LKW oder frachtfrei oder ähnlichem erfolgt.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht ausdrücklich hierauf berufen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln.

(3) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, verpflichten wir uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen.

(5) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer uns anteilig Miteigentum und verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 9 Pflege-, Verbrauchs- und Lagerungshinweise

(1) Substrate sind nur zu dem Kulturzweck zu verwenden, für den sie bestimmt sind.

(2) Substrate mit Depotdünger sowie Substrate zur Vermehrung von Pflanzen sind innerhalb von wenigen Tagen zu verbrauchen. Andere Substrate sollten möglichst schnell verarbeitet und nicht länger als eine Woche trocken und kühl gelagert werden.

(3) Offene Substratlagerung ist zu vermeiden. Für lose gelieferte Substrate sind überdachte, betonierte oder gepflasterte, wind-, wärme- und sonnengeschützte Räume oder Hallen als Lagerplätze zu verwenden. Um Substratverpilzung zu verhindern, ist die Einhaltung der Hygienevorschriften im Betrieb zu beachten.


§ 10 Beschaffenheit

(1) Wir liefern nach Volumen gemäß EN 12580. Da unsere Produkte ausschließlich Naturprodukte sind, kann die Struktur der Rohstoffe und anderer unserer Produkte naturbedingten Schwankungen unterliegen. Auch Gewichte können je nach Struktur und Feuchtigkeit der Rohstoffe schwanken. Abweichungen der Ware gegenüber den Verkaufsmustern oder früheren Lieferungen gelten deshalb nicht als Sachmangel, es sei denn, die Abweichungen sind dem Käufer nicht zuzumuten.

(2) Als Naturprodukte unterliegen unsere Produkte natürlichen Zersetzungs- bzw. Mineralisierungsprozessen und können daher in geringer Anzahl saprophytische Nematoden und Organismen enthalten. Mikroorganisme können autochthon sein oder während der Lagerung oder der Pflanzenkultur abhängig von der Jahreszeit und den Kulturbedingungen Substrate besiedeln. Daraus entstehende mögliche Verpilzungen stellen somit keinen Produktmangel dar.


§ 11 Gewährleistung, Mängelrüge, Rückgriffsansprüche

(1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die offensichtlichen Mängel hat der Käufer uns gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach dem Eingang der Ware am Bestimmungsort, die verdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung
schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

(2) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter schriftlicher Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Uns ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Im Falle der Ersatzlieferung ist die mangelhafte Ware zurückzugeben. Rückgriffsansprüche bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

(4) Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarter Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang, insbesondere infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Verwendung unserer Produkte, Nichtbeachtung unserer Pflege-, Verbrauchs- und Lagerungshinweise oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, stehen dem Käufer keine Gewährleistungsansprüche zu. Nimmt der Käufer oder ein Dritter an der Ware unsachgemäß Änderungen vor, stehen dem Käufer ebenfalls keine Mängelansprüche zu.

(5) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen andren Ort als den Abnahmeort verbracht wurde.

(6) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ferner gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Rücktritt oder Kündigung ist der Käufer verpflichtet 10 % des vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren bzw. niedrigeren Schadens bleibt sowohl uns als auch dem Käufer vorbehalten.


§ 12 Haftungsbeschränkungen

(1) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, darüber hinaus auch für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie übernommen haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie.

(2) Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(3) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit wir die wesentlichen Vertragspflichten verletzten. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und auch vertrauen durfte. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nichtvertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

(4) Sind unsere Substrate mit saprophytischen Nematoden und Organismen verunreinigt, so haften wir nur, insoweit als diese bei Gefahrübergang in einer unnatürlich bzw. untypisch hoher Anzahl vorhanden sind und / oder wir bzw. unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen diese Verunreinigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

(5) Im Übrigen beschränken sich die gegen uns gerichteten Schadensersatzansprüche wegen Sach- und Produktvermögensschäden auf den Betrag unserer Deckungssumme im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung in Höhe von maximal 2 Mio. Euro.

(6) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt auch soweit, der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(7) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen.


§ 13 Verjährung

(1) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach erfolgter Abholung der Ware durch den Käufer bzw. nach unserer Ablieferung. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit und / oder Haltbarkeit der Sache übernommen haben.

(2) Die von uns vorgenommene Nacherfüllung erfolgt im Zweifel aus Kulanz und ist nicht als Anerkenntnis des Anspruchs im Sinne des § 212 Absatz 1 Nr. 1 BGB anzusehen.


§ 14 Höhere Gewalt

(1) Fälle höherer Gewalt, die die Erzeugung oder die Lieferung verkaufter Ware unmöglich machen oder Hindernisse, die nur mit unzumutbaren Aufwendungen überwunden werden können, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, nicht zu vertretende behördliche oder gesetzliche Maßnahmen, Maschinenbruch und sonstige Betriebsstörungen aufgrund von Energie- und Rohstoffmangel, auch wenn sie witterungs- und / oder verkehrsbedingt sind, (auch bei unseren Lieferanten), entbinden uns für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Erfüllung unserer Vertragsverpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn wir das Leistungshindernis zu vertreten haben, wir haben die höhere Gewalt allerdings auch dann nicht zu vertreten, wenn sie zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem wir uns bereits in Verzug befinden.

(2) Dauert das Leistungshindernis nach Absatz 1 länger als einen Monat, können sowohl wir als auch der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss innerhalb von zwei weiteren Wochen dem anderen Vertragspartner zugegangen sein. Die vom Käufer bereits erbrachten Gegenleistungen werden wir unverzüglich erstatten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.


§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Saterland-Ramsloh, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.


§ 16 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. die Lücke ausfüllt.

Stand: Juli 2012

Zertifizierung: DIN EN ISO 9001:2015 Torfwerk Moorkultur Ramsloh
Werner Koch GmbH & Co. KG
Ramsloh, Moorgutsstraße 1, 26683 Saterland
Telefon: 04498 / 641 - Telefax: 04498 / 643
Werkstatt: 04498 / 1029
E-Mail:
torfwerk@moorkultur-ramsloh.de

Allgemeine Einkaufsbedingungen



Allgemeine Einkaufsbedingungen der Torfwerk Moorkultur Ramsloh Werner Koch GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

(2) Auf den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Verkäufer finden ausschließlich diese Einkaufsbedingungen Anwendung. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nur an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen. Unsere Einkaufs-bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers die Lieferung des Verkäufers vorbehaltlos annehmen.

(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Verkäufer ohne erneute Einbeziehung, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

(1) Der Vertrag kommt, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, durch unsere schriftliche Bestellung und deren Annahme seitens des Verkäufers zustande.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Soweit nichts anderes vereinbart ist, schleißt der Preis Lieferung „frei Haus„ einschließlich Verpackung ein.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

(3) Wir bezahlen, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und Zugang der Rechnung mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung.

§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

Dem Verkäufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Verkäufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder für ihn erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Verkäufer das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei Haus. Mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an uns geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf uns über.

§ 7 Mängeluntersuchung, Haftung

(1) Wir sind verpflichtet unseren Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten im Sinne des § 377 HGB ordnungsgemäß nachzukommen. Die offensichtlichen Mängel machen wir dem Verkäufer gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach dem Eingang der Ware am Bestimmungsort, die verdeckten Mängel un-verzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend.

(2) Ist der Kaufgegenstand mangelhaft, stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Verkäufer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Der Verkäufer haftet für sämtliche uns aufgrund der Mängel des Kaufgegenstandes mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen.

(4) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Verkäufers die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Verkäufer eine von uns zur Nacherfüllung bestimmte angemessen Frist erfolglos verstreichen lässt. Darüber hinaus können wir die Mangelbeseitigung nach Unterrichtung des Verkäufers auf dessen Kosten selbst vorzunehmen oder von Dritten ausführen zu lassen, wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist, die Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden vorliegt oder unsere Lieferfähigkeit gegenüber unseren Kunden aufrechterhalten werden muss.

(5) Es gelten gesetzliche Verjährungsfristen.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Saterland, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

§ 9 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. die Lücke ausfüllt

Stand November 2013